Terminvereinbarung und Ausfallhonorar

(1) Vereinbarte Termine gelten als verbindlich und werden ausschließlich für den jeweiligen Patienten reserviert. Hierdurch entstehen organisatorische Aufwendungen sowie eine Bindung entsprechender zeitlicher Kapazitäten.

(2) Der Patient verpflichtet sich, vereinbarte Termine rechtzeitig abzusagen oder zu verschieben, um eine anderweitige Vergabe zu ermöglichen.

(3) Erfolgt eine Absage nicht spätestens 48 Stunden vor dem Termin oder erscheint der Patient nicht zum vereinbarten Termin, sind wir berechtigt, ein angemessenes Ausfallhonorar in der Höhe von bis zu EUR 150,- zu verrechnen, sofern der Termin nicht mehr anderweitig vergeben werden konnte.

(4) Die Höhe des Ausfallhonorars von bis zu EUR 150,- richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Nachteil unter Berücksichtigung:

  • der für den Termin vorgesehenen Zeit,
  • der nicht erfolgten Leistungserbringung,
  • sowie einer allfälligen anderweitigen Verwendung der Zeit.

(5) Wir sind verpflichtet, uns dasjenige anrechnen zu lassen, was wir infolge des Terminausfalls erspart oder durch anderweitige Verwendung der Zeit erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben.

(6) Das Ausfallhonorar entfällt, wenn den Patienten an der Nichtwahrnehmung des Termins kein Verschulden trifft oder ein wichtiger Grund insbesondere akute Erkrankung oder unvorhersehbarer Notfall vorliegt.

(7) Diese Regelung stellt keine Vertragsstrafe dar, sondern eine pauschalierte Entschädigung im Sinne des § 1168 ABGB, deren Höhe im Einzelfall zu bestimmen ist.